Satzung (seit Januar 2014)
§ 1 Namen und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
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- Der Verein führt den Namen „Verein zur Rettung der Wandbilder im Schoch-Areal“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart-Feuerbach.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
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- Der Verein zur Rettung der Wandbilder im Schoch-Areal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Wandbilder der Kantine im Schoch-Areal, die durch den Abbruch der Gebäude bedroht sind. Die Wandmalereien sind ein Zeugnis der unmittelbaren Nachkriegszeit Feuerbachs. Sie sollen fachmännisch abgenommen und im Sinne der Empfehlung der unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Stuttgart an einer öffentlich zugänglichen Stelle für die Allgemeinheit ausgestellt werden. Der Satzungszweck ist die Erhaltung und Ausstellung der Werke sowie die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins „Verein zur Rettung der Wandbilder im Schoch-Areal e.V.“
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
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- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
- Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist,
b) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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- Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Jahresbeitrags.
- Die Beitragshöhe wird in der Beitragsordnung festgelegt und von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.
- Die Mitgliedsbeiträge werden zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Vorstand
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- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung,
b) die Führung der laufenden Geschäfte zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Aufgaben,
c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
e) die Aufnahme neuer Mitglieder. - Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a)
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.
b) Weitere Mitglieder des Vorstands sind
– ein/e Schriftführer/in
– ein/e Kassierer/in
– ein/e Beisitzer/in.
Sie sind nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
c) Der/die Vorsitzende oder der Vorstand kann geeignete Personen zur Mitarbeit im Verein
heranziehen. - Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.
Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger. - Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/ihrer Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei Verhinderung die seines/seiner Stellvertreter(s)/in.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 7 Mitgliederversammlung
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- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung
b) Aufnahme von Mitgliedern im Sinne von § 3 Ziffer 2 und Ausschluss von Mitgliedern im Sinne von
§ 3 Ziffer 4.3 Absatz a) und b)
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Wahl von zwei Kassenprüfer(n)innen
g) Auflösung des Vereins - Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/ihrer Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen/eine Versammlungsleiter/in.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener oder geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein/e Kandidat/in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten/innen ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von dem/der Protokollführer/in und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
§ 8 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
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- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter(in) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins gehen die Wandmalereien und das Vermögen des Vereins an das Stadtarchiv der Stadt Stuttgart zur Erhaltung der Wandbilder im Sinne des § 2 dieser Satzung.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend § 8 Ziffer 1 und 2, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.